Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Yasiflor GmbH, (inkl. Filialen)

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Yasiflor GmbH können Sie hier downloaden: Geschäftsbedingungen_Yasiflor_GmbH_ab_2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Yasiflor GmbH, (inkl. Filialen) Im ersten Rang: AGB Yasiflor GmbH, einsehbar auf: https://www.yasiflorgartenbau.
ch/agb/ gefolgt im zweiten Rang von SIA318 und untergeordnet SIA118 im 3. Rang. Ohne schriftliche
Bestellung der AGB’s wird davon ausgegangen, dass diese bekannt und anerkannt sind.
Alle vertraglich abgeschlossenen Kaufverträge, Auftragsbestätigungen und
Werkverträge zwischen der Kundschaft als Besteller und der Yasiflor GmbH als
Verkäufer und/oder Dienstleister unterliegen in Bezug auf die Garantiefrist Art.210Abs.
4 und Art.371Abs. 3 des OR, womit mit diesem Vertrag die Garantiezeit ab
Fertigstellung der Arbeiten oder Lieferungen der Materialien auf maximal 2 Jahre
beschränkt als vereinbart gilt. Eine längere Garantiezeit wird ausdrücklich
wegbedungen. In Bezug auf die Begrünung (Ansaaten und Bepflanzungen) erlischt die
Garantie mit dem Anwachsen der Pflanzen oder dem ersten Rasenschnitt, allerdings
bei Bepflanzungen spätestens nach 6 Monaten nach Fertigstellung der Arbeiten. Wird
die Pflege der Begrünung nicht an den erstellenden Unternehmer/Dienstleister
zusätzlich in Auftrag gegeben, erlischt jegliche Garantie auf die Begrünung. Ein
erkannter Mangel muss umgehend nach Erkennung schriftlich bei der Yasiflor GmbH
gemeldet werden. Ohne sofortige Mangelanzeige erlischt jegliche Garantie.

Materialhandel und Materialbezüge:

(Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Yasiflor Gartenbau GmbH stehen bei
jedem Kauf-/Verkaufsvertrag, Werkvertrag und jeder Auftragsbestätigung entgegen
jeglichen SIA-Normen, VSS-Normen, OR, ZGB usw. im ersten Rang).
Fehlen bestimmte Regelungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, weichen
von anderen Normen und Gesetzen ab, widersprechen sich oder haben einen anderen
Wortlaut, so gelten erstens diese Geschäftsbedingungen folgend die nächstgültige
Norm usw. in Reihenfolge des in Werkvertrag/Auftragsbestätigung, Kauf- oder
Verkaufsvertrag abgemachten Wortlaut/Reihenfolge.
Sind gewisse Punkte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht durchsetzbar,
gelten alle Vertragspunkte gleichwohl und es können nur die mangelhaften Punkte,
laut oben ersetzt werden.
Die Ware bleibt solange Eigentum der Yasiflor GmbH, bis die Vergütung des gesamten
Preises erfolgt ist. Die Ware gilt ab Werk des Herstellers oder Hauptgeschäft der
Yasiflor GmbH an den Käufer als übergeben. Frachtschäden sind bei der
Speditionsfirma direkt zu reklamieren. Reklamationen können schriftlich innert 5 Tagen
nach Erhalt der Ware, beim Hauptsitz der Yasiflor GmbH, unter genauer Beschreibung
des Schadens, unter Angabe der Bestellnummer erfolgen. Später eintreffende
Meldungen werden nicht mehr akzeptiert. Frachtkosten und Porto gehen zu Lasten des
Bestellers. Ohne spezielle Anfrage des Bestellers, betreffend diesen Kosten, wird ein
marktgerechtes Speditionsunternehmen oder die Post zu marktüblichen Preisen
beauftragt. Es besteht bei Pflanzen und Holz im Garten die Möglichkeit, die Ware in
Schwarzenburg, nach telefonischer Voranmeldung, abzuholen. Spielgeräte,
Pflanzengefässe und Betonprodukte werden in jedem Fall direkt zur Kundschaft
geliefert (unter Kostenfolge). Frachtkosten für Betonprodukte: Bis 3 t Fr 300.-pro Fuhre.
Bis 6 to 200.- pro Fuhre. Bis 8 to Fr. 100.- pro Fuhre. Ab 8 to frei Haus des Bestellers
(Die Zufahrt mit einem LKW breiter als 2.30 m und eine Wendemöglichkeit muss
vorhanden sein; andernfalls wird die Ware am nächstmöglichen Ort abgeladen.
Kranablad pro Tonne Fr. 15.-. Paletten werden mit Fr. 15.- / Stk. verrechnet und können
für Fr. 13.- / Stk., in Schwarzenburg bei Yasiflor GmbH, oder in anderen Baumärkten
retourniert werden. Holzprodukte unter Fr. 5000.- Frachtkosten nach Aufwand (Offerte
vor Lieferung). Die Bearbeitungsgebühr für Rechnungen unter 100.- Fr. wird mit 20.- in
jedem Fall erhoben.
Bei Holz im Garten werden zusätzlich 2% vom Warenwert als LSVA-Zuschlag
verrechnet. Spielgeräte laut Verrechnungskosten Herstellerfirma. Lieferfristen:
Normalerweise wird die Ware innert 10 Arbeitstagen beim Empfänger eintreffen. Nicht
Lagerware wird normalerweise innert 20 Arbeitstagen eintreffen. Verspätete
Lieferungen berechtigen nicht zu Rückgabe oder Preisermässigungen. Die Ware wird
geliefert so lange Vorrat. Allfällige Preiserhöhungen des Herstellers werden unter
Voranmeldung dem Besteller verrechnet. Rechnungen, die nicht termingerecht oder
nicht vollständig beglichen werden, werden unter Kostenfolge von Fr. 30.- pro
Mahngang und unter Verzugszins ab erstem Verfallstag mit einem Zinssatz von 9%
nachbelastet. Waren die bestellt werden, werden von uns beim Besteller sofort mit
einem E-Mail als Bestellung bestätigt. Bis Bruttowert von Fr. 2000.-, können 30 % in WIR
bezahlt werden. Bei Beträgen über Fr. 2000.-, Anteil nach vorheriger Absprache.
Zahlungsarten: – Per Nachnahme – Rechnung zahlbar innert 10 Tagen – Bei
Bestellungen ab Bruttowarenwert über Fr. 500.- sind 30% Anzahlung zu leisten,
Restzahlung nach Erhalt der Ware, per Nachnahme, oder Rechnung innert 10 Tagen
zahlbar. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Yasiflor GmbH können via E-Mail
bestellt werden, info@yasiflor.ch. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Yasiflor
GmbH haben Ihre Gültigkeit im ersten Range. Pflanzenbestellungen unter Fr. 500.-
müssen in Schwarzenburg abgeholt werden oder nach Absprache. Pflanzenlieferungen
werden hauptsächlich in den Monaten April/Mai/Juni/September und Oktober
ausgeführt. Andere Termine nach Absprache. Bei Betonprodukten werden nur ganze
Paletten geliefert. Bei normalen, 6 cm dicken Verbundsteinen kann pro m2 mit 135 kg
gerechnet werden. Auf einer Palette befinden sich normalerweise 1l,52m2.
Farbabweichungen im kleinen Rahmen oder Schwundrisse bei Holzartikeln berechtigen
nicht zu Reklamationen, Imprägnierungsflecken verschwinden innert ~3 Monaten und
berechtigen nicht zu Reklamationen. Farbabweichungen bei Betonprodukten, oder
Rostflecken von Gebinden, berichtigen nicht zu Reklamationen. Einbau- und
Verlegeanleitungen der Hersteller von Beton- und Holzprodukten sind verbindlich und
können bei der Yasiflor GmbH nach Bedarf bestellt. Wir verweisen ausdrücklich auf die
Herstellerinformationen, welche in jeder Weise als verbindlich gelten.

Dienstleistungen, Erstellungen und Produkte/Fabrikate:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Yasiflor Gartenbau GmbH (Hauptsitz und
Filialen).
(Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Yasiflor GmbH stehen bei jedem Kauf-
/Verkaufsvertrag, Werkvertrag und jeder Auftragsbestätigung entgegen jeglichen SIANormen,
VSS-Normen, OR, ZGB usw. im ersten Rang).
Fehlen bestimmte Regelungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, weichen
von anderen Normen und Gesetzen ab, widersprechen sich oder haben einen anderen
Wortlaut, so gelten erstens diese Geschäftsbedingungen folgend die nächstgültige
Norm usw. in Reihenfolge des in Werkvertrag/Auftragsbestätigung, Kauf- oder
Verkaufsvertrag abgemachten Wortlaut/Reihenfolge.
Sind gewisse Punkte dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht durchsetzbar,
gelten alle Vertragspunkte gleichwohl und es können nur die mangelhaften Punkte,
laut oben ersetzt werden.

Zahlungsmodalitäten:

Sofern keine anders lautende Bedingungen im Werkvertrag/der Auftragsbestätigung
vereinbart worden sind:
Die Bearbeitungsgebühr für Rechnungen unter 100.- Fr. wird mit 20.- in jedem Fall
erhoben.
Der Rechnungsbetrag ist in Schweizer Franken zu bezahlen. Der Rechnungsbetrag ist
bei Aufträgen bis 5’000.- Fr. innert 10 Tagen zu begleichen. Bei Aufträgen ab 5’000.- Fr.
sind 30% des Auftragsbetrages spätestens 10 Tage nach Erhalt der 1. Akontorechnung
zusammen mit der Auftragsbestätigung/des Werkvertrages, ungekürzt zu vergüten.
Weitere 60% sind in der Mitte der Ausführungszeit, 10 Tage nach Erhalt der 2.
Akontorechnung, ungekürzt zu vergüten. Die restlichen 10%des Auftragsbetrages sind
innert 10 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung, ungekürzt, zu vergüten. Die
Auftragsbeträge gelten als netto (ausgenommen anders lautende Bedingungen im
Werkvertrag/der Auftragsbestätigung). Eine nicht termingerechte Begleichung der
gestellten Rechnungen von der Yasiflor GmbH an den Käufer/die Bauherrschaft
gestellt, berechtigen die Yasiflor GmbH ohne Voranmeldung die Arbeiten sofort und
unter Kostenfolge einzustellen. Können Arbeiten wegen nicht bezahlen gestellter
Rechnungsbeträge, nicht zu Ende geführt werden, ist die Yasiflor GmbH berechtigt,
daraus resultierende Kosten oder Gewinnverminderungen dem Verursacher (wer der
Verursacher ist, ist allein Ermessenssache der Yasiflor GmbH) in Rechnung zu stellen.
Reklamationen, die nicht geklärt sind, berechtigen zu keinen Preisreduktionen,
Vergütungsverspätungen oder Zahlungsrückbehalten. Es ist der gesamte
Rechnungsbetrag zu vergüten. Unter 30’000.- Fr. wird keine Bank-
/Versicherungsgarantie erstellt oder ausgehändigt. Ab 30’000.- Fr. wir auf Wunsch der
Käuferschaft/Bauherrschaft eine Versicherungsgarantie auf 2 Jahre geleistet. Die
Kosten für diese Versicherungsgarantie wird der Käuferschaft/Bauherrschaft
vollumfänglich in Rechnung gestellt. Prozentuale Rechnungsabzüge wie zum Beispiel
Baureinigung, Bauwesenversicherung, Baureklame usw. werden nicht akzeptiert und
können der Yasiflor GmbH nicht in Rechnung gestellt werden und auch nicht dem
Rechnungsbetrag abgezogen werden. Ohne separate Regelung in Vereinbarungen wie
Auftragsbestätigung/Werkvertrag, werden die Dienstleistungen (Personal, Fahrzeuge,
Maschinen, Materialien) nach Aufwand in Regie, nach Tarif Artikelstamm Yasiflor
verrechnet – fehlende Preise nach Regietarif JardinSuisse (Sektion Bern/Solothurn),
ergänzt.
Einzelne Positionen oder gesamte Offerten/Aufträge, die deklariert sind wie:
Kostenschätzung BU oder AN, Annahme AN, Budget BU, nach Aufwand AN, usw.
werden nach Tarif Artikelstamm Yasiflor GmbH verrechnet. Fehlen dort Preise, so
kommt der Tarif JardinSuisse (Bern/Solothurn) zur Anwendung.
PER-Preise dienen dazu, dass allfällige Wünsche der Bauherrschaft während der
Ausführung einen Richtpreis nach Aufwand in Regie anzeigen oder bei der Arbeit
plötzlich benötigte Arbeiten mit einem Richtpreis nach Aufwand in Regie vorliegen.
Die Angebote der Yasiflor GmbH werden mengenmässig möglichst genau zusammengestellt.
Werden jedoch einzelne Positions- oder Abrechnungsmengen von einzelnen,
mehreren oder allen Positionen überzogen, sind diese gleichwohl vollumfänglich zum
vereinbarten Einheitspreis zu vergüten. Es gibt keine prozentuale
Überschreitungsmenge, welche zu einer Nichtvergütung berechtigt (auch dann nicht,
wenn die Submission/Offerte durch dritte erstellt wurde, oder eine Nachkontrolle des
Angebots von dritten gefordert wurde). Werden durch den Besteller (Kunde/Bauherr
oder deren Vertreter) Mehrmengen bestellt, welche zusätzliche Beschaffungs- oder
Lieferkosten verursachen, werden diese dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt.
Werden durch die Besteller Positionen des Angebotes der Yasiflor Gartenbau GmbH
reduziert oder ganz weggelassen, kann die Yasiflor Gartenbau GmbH den
resultierenden Mindergewinn oder dadurch entstandene Kosten vollumfänglich dem
Besteller in Rechnung stellen. Falsch adressierte Rechnungen, Fehler in den
Rechnungen, oder falsche Wortlaute in den Rechnungen, der Yasiflor Gartenbau GmbH
an den Besteller, berechtigen zu keinem Zahlungsaufschub der Rechnung/Zahlung
(Änderungen, die gerechtfertigt sind, müssen spätestens 5 Tage nach Erhalt der
Abrechnung, mittels Vorschlagskorrekturkopie der Rechnung, bei der Yasiflor
Gartenbau GmbH am Hauptsitz eintreffen.
Werden Arbeiten nach Aufwand in Regie rapportiert und abgerechnet, hat der Kunde
oder dessen Vertreter die Rapporte täglich vom Bauführer der Yasiflor GmbH zum
Visum zu verlangen. Andernfalls gelten die Rapporte auch ohne Unterschrift des
Kunden oder dessen Vertreter, als genehmigt. Die Yasiflor Gartenbau GmbH ist
berechtigt, sämtliche Materialien, Pflanzen usw. sowie Dienstleistungen von einem
durch sie bestimmten Unternehmer als Lieferant oder Unterakkordanten nach eigener
Wahl zu beziehen. Auch muss die Yasiflor GmbH darüber keine Auskünfte gegenüber
der Bauherrschaft oder sonst jemandem machen. Können Produkte, Materialien oder
Dienstleistungen, welche genau beschrieben sind, durch ein Konkurrenzprodukt mit
ähnlichen Eigenschaften in Farbe und Form ersetzt werden., darf dies die Yasiflor
GmbH auch ohne spezielle Zustimmung des Käufers/der Bauherrschaft, nach eigenem
Ermessen tun, ohne dass dies für die Yasiflor GmbH zu irgendeiner Preisermässigung
oder anderen Forderung des Käufers/der Bauherrschaft verpflichtet.
Der Käufer/die Bauherrschaft oder deren Vertreter verpflichten sich, bei allen
Besprechungen oder Bausitzungen die Entschlüsse und die Begründung der
Entschlüsse sofort zu protokollieren und der Yasiflor GmbH innert 24 Stunden
schriftlich (Fax/Post) zu zustellen, damit die Yasiflor GmbH diese innert weiteren 24 Std.
kontrollieren und im korrekten Fall signiert retournieren kann. Andernfalls gelten die
mündlichen Aussagen des zuständigen Verkäufers/Bauführers der Yasiflor GmbH bei
Unstimmigkeiten!
Tief- und Gartenbauarbeiten sind wetterabhängig. Durch diese elementaren Faktoren
beeinflusst, hat die Yasiflor GmbH das Recht, Arbeiten welche zu schlechten (Regen,
Frost, Schnee, usw.) Witterungsbedingungen ausgeführt werden sollen, die Arbeiten
einzustellen und zu warten, bis die Wetterverhältnisse wieder stimmen. Wann dies ist,
ist alleine Ermessenssache der Yasiflor GmbH. Sollen auf Verlangen der Bauherrschaft
dennoch Arbeiten erstellt oder Lieferungen ausgeführt werden, geschieht dies in
jedem Falle auf Verantwortung des Käufers/der Bauherrschaft und die Yasiflor GmbH
ist von Folgeschäden, ohne schriftliche, vorgängige Abmahnung, von
Garantieleistungen entbunden. Müssen auf Verlangen der Bauherrschaft Rasen oder
Bepflanzungen zu Unzeiten erstellt werden, entfällt jegliche Garantieleistung und
zusätzliche Kosten wie Giessen usw. werden zusätzlich nach Aufwand in Regie
abgerechnet.
Bei der Erstellung von Rasen empfiehlt die Yasiflor GmbH in jedem Falle ein
Vorauflaufherbizid und im Frühjahr ein Herbizid gegen Hirse anzuwenden. Werden
diese zusätzlichen Dienstleistungen nicht selbständig durch den Käufer/die
Bauherrschaft bei der Yasiflor GmbH bestellt und durch die Yasiflor GmbH ausgeführt,
ist die Yasiflor GmbH betreffend Hirsebefall oder Unkrautbefall in Rasensaaten von
Garantieleistungen entbunden.
Am Ausführungstag gültige, nachgeführte Leitungspläne von folgenden Werken, sind
der Yasiflor GmbH mindestens 48 Std. vor Baubeginn, komplett auszuhändigen, oder
vom Leitungsersteller klar auf der Baustelle auszustecken und zu erklären. Fehlen die
Grenzpunkte des zu bebauenden Grundstückes hat der Käufer/die Bauherrschaft diese
durch den Geometer 48 Std. vor Baubeginn, komplett ausstecken und der Yasiflor
GmbH erklären zu lassen. Andernfalls lehnt die Yasiflor GmbH jegliche Verantwortung
betreffend zu erstellenden Bauwerken auf dem zu bebauenden Grundstück und
Schäden an angrenzen Grundstücken hundertprozentig ab.
Sind für die Erstellung von Bauwerken Baubewilligungen und spezielle Normen
notwendig, hat diese der Käufer/die Bauherrschaft vorgängig bei der entsprechenden
Stelle einzureichen und genehmigen zu lassen. Die Yasiflor GmbH ist unaufgefordert
über spezielle Normen und gültiges Baugesuch bereits bei der Offertstellung zu
informieren. Wird ein Bauwerk ohne gültige Baubewilligung erstellt, geschieht dies auf
hundertprozentige Verantwortung des Käufers/der Bauherrschaft.
Es ist der Yasiflor GmbH eine LKW-taugliche Zufahrt zur Baustelle während der ganzen
Bauzeit zu gewähren. Die Benützung von fremden Parzellen, Strassen, Wegen usw.
muss gewährleistet sein und durch den Käufer/die Bauherrschaft vorgängig schriftlich
von den Besitzern bewilligt werden.
Gehwegplatten, Verbundsteine, usw. werden ohne spezielle Bestellung des Käufers/der
Bauherrschaft direkt an die Fassade verlegt. Dies kann Folgeschäden hervorrufen.
Um Schäden zu verhindern, bauen wir auf speziell, schriftlich bestellten Auftrag ein
Distanzgewebe unter Kostenfolge ein. Gehwegplatten werden normalerweise
gestossen verlegt (ohne spezielle Fugen). Dies kann zu Folgeschäden führen. Um
Schäden zu verhindern, bauen wir auf speziell, schriftlich bestellten Auftrag
Kunststoffkreuze unter Kostenfolge ein. Werden diese Bestellungen durch die
Bauherrschaft nicht gemacht, ist die Yasiflor GmbH nicht haftbar bei Folgeschäden.
Auffüllungen über 20 cm, welche durch die Yasiflor GmbH ausgeführt werden, sind nur
garantiepflichtig, wenn dies speziell, schriftlich, vor Ausführung der Arbeiten mit der
Yasiflor GmbH vereinbart wurde. Andernfalls ist die Yasiflor GmbH von jeglichen
Garantieleistungen entbunden.
Die Yasiflor GmbH geht davon aus, dass sämtliche Bauführer*innen, Architekt*innen, Ehepartner*innen, Konkubinatspartner*innen oder
ähnliche, 100 %-ig unterschriftsberechtigt sind und zu 100 Prozent bevollmächtigt sind,
Entscheide in unbegrenzter, finanzieller Höhe zu entscheiden und allenfalls in Auftrag
zu geben. Andernfalls ist vor Baubeginn eine Liste mit den Handlungsbevollmächtigten
an die Yasiflor GmbH zu zustellen. Gerichtsstand ist in jedem Fall der Hauptsitz der
Yasiflor GmbH in Schwarzenburg.
Das Bauwerk darf unentgeltlich mit Bildern und Ortsangabe als Referenz für
Neukunden angegeben oder für Werbezwecke der Yasiflor GmbH verwendet werden.
Ein Besuch der Anlage mit Neukunden ist der Yasiflor GmbH unter kurzfristiger
Terminangabe zu gewähren.

Schwarzenburg, August 2023, Yasiflor GmbH, die Geschäftsleitung